B I W I
BÜRGER INITIATIVE WALDSTADT ISERLOHN

SÜDDEUTSCHE ZEITUNG

29. Oktober 2021

Wenn Richter zu Klimaschützern werden.Man darf von der Weltklimakonferenz wohl nicht viel erwarten - aber ob die Rettung vom Bundesverfassungsgericht kommen kann ?Über ein Urteil und seine dramatischen Konsequenzen.

Gastkommentar

von Peter Graf Kielmansegg
29. Oktober 2021 

Vor ein paar Monaten ging ein Beifallssturm durchs Land, als das Bundesverfassungsgericht das zwei Jahre zuvor in Kraft getretene Klimaschutzgesetz für verfassungswidrig erklärte. Die Begründung: Das Gesetz bürde die Kosten des Kampfes gegen die Erderwärmung in so hohem Maße der nächsten Generation auf, dass deren Grundrechte verletzt seien. Der Beifall verdankte sich der weit verbreiteten Überzeugung, es müsse in Sachen Klimaschutz rascher und entschiedener gehandelt werden; jeder Bundesgenosse sei willkommen. Aber so einfach der Enthusiasmus zu erklären ist: Ein Zeichen politischer Reife war er nicht. Niemand hat damals die verfassungspolitische Brisanz des Urteils wahrnehmen wollen. Es hat der Verlagerung von politischer Gestaltungsmacht weg von den politischen Gewalten, Parlament und Regierung, zum Verfassungsgericht weite Türen geöffnet, mindestens drei.

Die erste Tür: Das Gericht hat nicht Grundrechtsverletzungen hier und heute gerügt, sondern Grundrechtsverletzungen, die nach seiner Erwartung in der Zukunft eintreten werden. Zwar konnte es sich im gegebenen Fall dieser Erwartung - es ging um die Wirkungen fortdauernder CO₂-Emissionen - ziemlich sicher sein. Grundsätzlich aber gilt: Auch das Gericht kennt die Zukunft nicht. Mit der Argumentationsfigur, gegenwärtiges politisches Handeln beziehungsweise Unterlassen könne verfassungswidrig sein, weil es voraussichtlich in der Zukunft Grundrechte verletzen werde, weitet das Gericht seine Kontrollbefugnisse weit ins Spekulative hinein aus. Hinter dieser Tür tun sich ganz neue, problematische Möglichkeiten für die dritte Gewalt auf.

Die zweite Tür: Zwar hat sich das Gericht nur sehr behutsam der Staatszielbestimmung des Grundgesetz-Artikels 20a bedient, der den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Aber es hat sie genutzt. Und damit einmal mehr sichtbar macht: Jede Staatszielbestimmung, die in die Verfassung hineingeschrieben wird, überträgt ein Stück Gestaltungsmacht dem auslegenden Gericht zulasten der politischen Gewalten. Dass es die Parteien sind, die immer mehr Staatsziel- und Staatszweckbestimmungen in der Verfassung unterzubringen versuchen, um ihrer Programmatik Verfassungsrang zu geben, ist so gesehen ein Paradox - jedenfalls aber eine Entwicklung, die den Freiraum für die demokratische Willensbildung Schritt für Schritt einengt.
Können nun auch Menschen aus Bangladesch in Karlsruhe Klage einreichen?

Die dritte Tür, scheinbar ein Randthema, aber eines mit Sprengkraft: Das Gericht lässt offen, ob auch Kläger aus Bangladesch und Nepal Grundrechtsverletzungen gegen die deutsche Regierung und das Parlament geltend machen könnten. Aber dieses Offenlassen ist eben auch und vor allem eine Einladung an Kläger aus aller Welt, mit Verfassungsbeschwerden gegen den deutschen Staat vorzugehen. Das Gericht spricht diese Einladung zudem im Kontext eines Falles aus, in dem Deutschland nur ein Akteur von ziemlich bescheidenem Gewicht in einer weltumspannenden Handlungs- und Unterlassensgemeinschaft ist - das Land trägt etwa zwei Prozent zum globalen CO₂-Ausstoß bei. Verklagt würde das Land denn auch nicht, weil es in einem bedeutsamen Maße mitverantwortlich wäre für die Bedrohungen, die Bangladesch und Nepal aus der Klimakrise erwachsen. Da läge es näher, an China oder die USA zu denken. Verklagt würde Deutschland, weil sein Rechtsschutzsystem einzigartig ausgebaut ist. An Deutschland ließe sich am einfachsten ein Exempel statuieren. Das Maß an gerichtlicher Kontrolle, das sich ergäbe, wenn tatsächlich alle Welt zukünftige Grundrechtsverletzungen in Karlsruhe geltend machen dürfte, nur weil diese irgendwo auf dem Globus aus einem Unterlassen der zuständigen deutschen Regierungsinstanzen folgen könnten, mag man sich nicht gern vorstellen.
Die Klimadiskussion wird in Deutschland zurzeit so leidenschaftlich und hektisch geführt, dass man nicht viel Verständnis für solche Bedenken erwarten darf. Was wiegen verfassungspolitische Belanglosigkeiten angesichts der Notwendigkeit, die Welt vor einer Klimakatastrophe zu retten? Oder, seriöser gefragt: Ist nicht die Neigung, Lasten von der Gegenwart auf die Zukunft zu überwälzen, die chronische Schwäche der Demokratie schlechthin? Ist angesichts dieser inzwischen lebensgefährlichen Schwäche ein kompensatorisches Eingreifen der Gerichtsbarkeit nicht dringlich geboten?

Die praktische Bedeutung des Klimaschutz-Urteils ist eher gering

Das ist eine ernst zu nehmende Frage. Prinzipiell gilt: Die Flucht in den Richterstaat, man mag sie begründen, wie man will, ist eine Bankrotterklärung der Demokratie. Wenn die Demokratie nicht als Demokratie ihrer Zukunftsverantwortung gerecht wird, ist sie gescheitert. Aktuell gilt: Die Bundestagswahlen haben gezeigt, wie stark das politische Momentum für mehr Klimaschutz geworden ist. Das war abzusehen. Es hätte des Gerichts kaum bedurft. Die neue Regierung (Ampel-Koalition) wird mit einem klimapolitischen Programm starten, das die Ziele deutlich weitersteckt als das Klimaschutzgesetz von 2019. Dass Deutschland in einen Rausch der Zielüberbietung geraten ist, bei dem das Nachdenken über das Wie, über die Mittel, über Proportionen und Effizienzen viel zu kurz kommt; und die absurde Illusion, mit deutscher Klimaneutralität sei die Klimakatastrophe abzuwenden, gleichsam unbewusst handlungsbestimmend wird, steht auf einem anderen Blatt. Karlsruhe musste entscheiden, weil es angerufen wurde. Aber es hätte angesichts des politischen Momentums demokratiefreundlicher entscheiden können.
Die unmittelbare praktische Bedeutung des Urteils für die Klimapolitik ist, sieht man genau hin, eher gering. Die Auflage, der Gesetzgeber möge das Reduktionsprogramm über das Jahr 2030 hinaus jetzt fortschreiben, bringt ja nur Festlegungen für eine fernere Zukunft, die sich, wenn diese Zukunft dann da ist, als überholt erweisen werden. Die symbolische Bedeutung ist umso höher. Sie wird so gefeiert, als habe das Gericht nun endlich anstelle der Politik die Führung in Sachen Klimapolitik übernommen. Das hat es nicht getan - noch nicht. Die Kosten eines richterlichen Notstandsregimes, sollte das Gericht die Türen durchschreiten, die es geöffnet hat, wären hoch. Nicht nur, weil der demokratische politische Prozess entwertet würde, sondern auch, weil verfassungsgerichtliche Entscheidungen eine ganz andere Qualität haben als politische. Sie sind besonders rigide, weil sie als zwingende Auslegung von Sätzen des Verfassungsrechts daherkommen, nicht als Ergebnisse eines politischen Aushandlungsprozesses. Sie lassen sich nur schwer korrigieren. Nur das Gericht selbst kann sich berichtigen - und das tut es ungern.
Dass die Weltklimakonferenz von Glasgow einen überzeugenden Beweis für die Handlungsbereitschaft der Politik liefern wird, ist leider nicht wahrscheinlich. Aber ihr kann kein Gericht der Welt Beine machen. In Glasgow sitzen eben nicht nur Rechtsstaaten um den Tisch. Und auch nicht nur Demokratien.

  • Peter Graf Kielmansegg ist emeritierter Professor für Politikwissenschaft der Universität Mannheim.


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Verfassungsrechtler kritisiert Karlsruher Klima-Urteil

14.05.2021

Oldenburg (epd). Der Oldenburger Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler hat das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Klimaschutz kritisiert. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts Politik zu machen, sagte der Professor für Öffentliches Recht der Oldenburger Nordwest-Zeitung (Freitag). "Diese Grenze zwischen Rechtsprechung und Politik haben die Karlsruher Richterinnen und Richter nach meiner Auffassung in diesem Urteil deutlich überschritten."
Das Bundesverfassungsgericht hatte Teile des deutschen Klimapakets als verfassungswidrig beurteilt, weil es die Hauptlast zur Begrenzung der Erderwärmung der jüngeren Generation aufbürde. Die Richter bemängelten, dass das Klimaschutzgesetz konkrete Regeln zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nur bis zum Jahr 2030 und nicht auch für Zeiträume danach getroffen hat. Das Bundeskabinett hatte daraufhin am Mittwoch das Klimaschutzgesetz verschärft.
Prof. Boehme-Neßler zufolge fordert das Gericht vorausschauend anspruchsvollere Klimaziele, damit nicht ab 2030 Klimaschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, die die Freiheiten unverhältnismäßig einschränken. "Das Gericht macht also konkrete Vorgaben für die Gegenwart, damit nicht - vielleicht - in der Zukunft Freiheiten eingeschränkt werden müssten." Für den Klimaschutz sei das kurzfristig sicher positiv. Langfristig sei das extrem problematisch. "Denn mit dieser Begründung kann das Gericht auch in anderen Bereichen starken politischen Einfluss nehmen. Und das ist nicht seine Aufgabe."
Das Gericht spiele die jetzige Freiheit gegen die künftige Freiheit aus, erläuterte der Professor. "Letztlich ist das anmaßend. Das Gericht beansprucht, die Klima- und Freiheitspolitik ab 2030 zutreffend einschätzen zu können und daraus die einzig richtigen Schlüsse für die aktuelle Klimapolitik zu ziehen."
Boehme-Neßler nannte das Urteil einen "Skandal". Das Gericht überschreitet seine Grenzen und mische sich in die Klimaschutz-Politik der Zukunft ein. "Das verstößt gegen das Prinzip der Gewaltenteilung und damit gegen die Idee des Rechtsstaats." Im Rechtsstaat gebe es unterschiedliche Staatsgewalten, die ihre jeweils eigenen Zuständigkeiten haben. "Die Parlamente machen Politik und Gesetze. Das Verfassungsgericht prüft nach, ob diese Gesetze verfassungskonform sind. Das ist die Rollenverteilung, die das Grundgesetz vorgibt."

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NEUE ZÜRCHER ZEITUNG / NZZ


KOMMENTAR

von Peter Rásonyi
29. April 2021

Deutschlands Klimaschutz wird zum Diktat der Verfassungsrichter


Das Bundesverfassungsgericht weitet die im Grundgesetz geforderte Verantwortung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen zu konkreten, einschneidenden Maßnahmen des Klimaschutzes aus. Die weltweiten Dimensionen der Klimaerwärmung blenden Deutschlands höchste Richter aus.
In den unmittelbaren Auswirkungen wirkt der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts beinahe läppisch: Der Gesetzgeber wird dazu verpflichtet, bereits 2022 – statt wie bisher gesetzlich vorgesehen erst 2025 – detailliert klarzumachen, nach welchem Fahrplan Deutschland den jährlichen Ausstoß von Treibhausgasen nach 2030 weiter reduzieren will. Mit dieser Anordnung kann die (nächste) Bundesregierung gut leben.
Doch auf grundsätzlicher Ebene geht der Gerichtsentscheid sehr viel weiter, mit potenziell tiefgreifenden Folgen für Deutschland. Deshalb ist verständlich, dass die zu den Klägern gehörenden Vertreterinnen der deutschen Klimajugend-Bewegung am Donnerstag laut jubilierten.

Absoluter Vorrang der Klimaziele

Auch wenn die Richter in der Begründung dies immer wieder zu relativieren suchen und auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers verweisen, so stellen sie im Kern doch eine absolute, gerichtlich einklagbare grundgesetzliche Pflicht des deutschen Staates fest, als geeignet erachtete Maßnahmen zum Schutz des Weltklimas durchzusetzen. Explizit statuiert das Gericht einen grundgesetzlichen Auftrag des Staates, das im Pariser Klimavertrag von 2015 formulierte Ziel umzusetzen, die langfristige Erwärmung des Weltklimas deutlich unter 2 Grad zu halten.
Dabei akzeptiert das Gericht, dass die zu diesem Zweck beschlossenen Maßnahmen so einschneidend sein können, dass «dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist». Das ist für die Richter nicht nur in Ordnung, es ist geradezu die Pflicht des Staates, solch extreme Maßnahmen zu erlassen. Dies leiten sie aus den bekannten wissenschaftlichen Studien ab, welche den in diesem Jahrhundert weltweit noch maximal zulässigen Ausstoß an Treibhausgasen schätzen, der gerade noch mit den Pariser Klimazielen vereinbar ist. Ab Beginn des nächsten Jahrzehnts blieben Deutschland, so stellen die Richter lapidar fest, nach diesen Berechnungen nur noch derart geringe Emissionsmengen zur Verfügung, dass dann «nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens (. . .) von drastischen Einschränkungen bedroht sind».
Die sehr weitgehend formulierte Pflicht des Staates zum Klimaschutz stützen die Richter auf den 1994 noch unter der Regierung Kohl ins Grundgesetz aufgenommen Artikel 20a. Damit war eine Verantwortung des Staats zum «Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen» geschaffen worden. Bisher hatte dieser Artikel wegen seiner allgemeinen Formulierungen und des dort explizit genannten Vorrangs des Gesetzgebers eher als toter Buchstabe gegolten. Mit dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts wird er plötzlich zum scharfen Schwert der Klimaschützer.

Fragwürdige Wissensanmaßung der Richter

Das ist aus drei Gründen fragwürdig. Erstens greifen die Richter mit diesen Anordnungen unbotmäßig in die Gestaltungsrechte künftiger Parlamentarier und Regierungen ein. Zwar ist Klimaschutz gewiss ein sehr langfristiges Geschäft. Doch die jährlichen Emissionsmengen und die entsprechenden Maßnahmen über Jahrzehnte im Voraus verbindlich festzulegen, ist anmaßend und nicht effizient. Zu vieles kann sich in dieser Zeit ändern, auf wirtschaftlicher, finanzpolitischer, technologischer und globaler Ebene. Weshalb die Richter glauben, der Gesetzgeber müsse spätestens 2022 die entsprechenden Entscheidungen für die Zeit nach 2030 treffen, ist nicht nachvollziehbar.
Zweitens übersieht das Gericht, dass die vom deutschen Klimaschutzgesetz von 2019 genannten und nun bemängelten Maßnahmen ohnehin nicht geeignet sind, den vom Grundgesetz geforderten «Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen» zu garantieren. Die Klimaerwärmung ist ein globales Phänomen. Deutschland trägt zum weltweiten CO2-Ausstoss lediglich einen Anteil von 2 Prozent bei, mit abnehmender Tendenz. Ob Deutschland tatsächlich die Pariser Klimaziele erfüllt und ab 2050 klimaneutral sein wird, hat auf das Klima einen minimalen Einfluss. Viel wichtiger als die präzise Festlegung von Reduktionszielen mit mehreren Jahrzehnten Vorlaufzeit wären Maßnahmen Deutschlands, die in Staaten wie China oder Indien mit ihren viel höheren und weiter steigenden Emissionen zu einem rascheren Umdenken beitragen würden. Dazu könnte Deutschland Druck machen als wichtiger Handelspartner, als führender EU-Staat und als bedeutender Investor.

Drittens erstaunt, mit welcher Selbstverständlichkeit die Richter extreme Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger zum Schutz des Klimas in den nächsten Jahrzehnten vorausschauend annehmen. Diese Gewichtungen und Entscheidungen müssen in einer Demokratie zu jeder Zeit den Bürgern bzw. den von ihnen gewählten Abgeordneten überlassen werden, nicht einigen Verfassungsrichtern, die dann voraussichtlich gar nicht mehr im Amt sind.


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DAS VERFASSUNGSGERICHT HAT GEURTEILT.

-  ZUM URTEIL DES BUNDESVERFASSUNGS-GERICHTS ZUM BUNDES-KLIMASCHUTZGESETZ

KOMMENTAR

von Franz Josef Radermacher
25. Mai 2021

  • Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. Franz Josef Radermacher, Vorstand des Forschungsinstituts für anwendungsorientierte Wissensverarbeitung/n (FAW/n), Professor (emeritiert) für Informatik, Universität Ulm, 2000 – 2018 Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), 2010 bis Februar 2021 Präsident des Senats der Wirtschaft e. V., Bonn, seit Februar 2021 Vizepräsident sowie Ehrenpräsident des Senats der Wirtschaft e. V., Bonn, Ehrenpräsident des Ökosozialen Forum Europa, Wien, Vorstandsmitglied Global Energy Solutions e.V., Ulm sowie Mitglied des Club of Rome Korrespondenzadresse: Forschungsinstitut für anwendungsorientierte Wissensverarbeitung (FAW/n), Lise-Meitner-Str. 9, D-89081 Ulm, Tel. 0731-850712 81, Fax 0731-850712 90, E-Mail: radermacher@fawn-ulm.de, http://www.fawn-ulm.de


In der aktuellen, aufgeheizten Debatte um die Klimafrage, bei der in Deutschland eine wachsende Panik bzgl. einer drohenden Klimakatastrophe und große ökonomische und soziale Probleme in der Folge der Corona-Pandemie aufeinandertreffen, hat nun auch das Bundesverfassungsgericht aufgrund von Verfassungsbeschwerden aus dem Jahr 2020 Position bezogen. Dies erfolgte im Umfeld weltweit weiter steigender – statt wie angestrebt sinkender – CO2-Emissionen und im Kontext eines beginnenden Wahlkampfs, der stark von den Klimathemen dominiert wird. Im Kern beschäftigt sich das Gericht mit intertemporalen Gerechtigkeitsfragen: Inwieweit können aus dem bisherigen Vorgehen beim Klimaschutz zukünftig Freiheits- und Rechtebeschränkungen für die junge Generation resultieren, weil die ältere Generation heute nicht bereit ist, in ausreichendem Maße Beiträge zum Klimaschutz zu erbringen? Das Gericht nimmt eine aus logischen bzw. naturwissenschaftlichen Gründen wenig überzeugende Position ein: Diese gründet auf der Vorstellung, die verfassungsrechtlich gebotene Schutzpflicht ließe sich im Klimabereich dahingehend konkretisieren, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2°C, möglichst auf unter 1,5°C („Paris-Ziel“) gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies sei der Auftrag an die deutsche Politik. Es liegt jedoch nicht in der Macht der deutschen Politik, die Einhaltung dieses nur global erreichbaren Ziels sicherzustellen. Ferner ist es mehr als fraglich, ob die bisherigen deutschen Klimaschutzmaßnahmen überhaupt die richtigen sind, um spürbar zu weltweiten CO2- Minderungen beizutragen. Wie hoch ist die CO2-Wirkung je eingesetztem Euro? Gibt es nicht viel wirkungsvollere Ansätze mit größerer Hebelwirkung? Alle diese Fragen klammert das Gericht aus. Stattdessen konzentriert es sich in seinen Erörterungen insbesondere auf die Konkretisierung von deutschen CO2-Reduktionspfaden. Es bezieht sich dabei auch auf eine u. a. vom Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) vertretene, wissenschaftlich mehr als fragwürdige Behauptung, für Deutschland stünde nur noch ein kleines, bald aufgebrauchtes CO2- Budget zur Verfügung, wenn das Paris-Ziel erreicht werden soll. So, als würde das Paris-Ziel erreicht, wenn Deutschland dieses behauptete Budget einhält. Dabei wird dieses unterstellte deutsche Budget allein in China jedes halbe Jahr verbraucht. China vergrößert seine Emissionen auch noch stetig weiter und wird auch bis 2050 noch weit von niedrigen Pro-Kopf-Emissionen entfernt sein. Andere sich entwickelnde Länder werden ihre CO2-Emissionen erhöhen, teilweise in erheblichem Umfang. Die Konkurrenzsituation Deutschlands auf den Weltmärkten   verschlechtert sich massiv, wenn andere offenbar keine nationale Budgetgrenzen für sich sehen, wir in Deutschland aber immer weiter der Fiktion folgen, durch Einhaltung enger, selbst gesetzter Budgetgrenzen für unseren eigenen Aktivitäten, das allenfalls in internationaler Kooperation verfolgbare 1,5°C-Ziel bzw. das 2°C-Ziel erreichen zu können. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen den geringen deutschen CO2-Emissionen und dem anspruchsvollen Bezug zu einem 1,5°C- bzw. 2°C-Ziel für die Welt streift das Gericht nur mit einer Erläuterung: Mangelnde deutsche Anstrengungen könnten für andere Staaten Anreiz dazu sein, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlassen. Die nachfolgenden Beispiele China und Nigeria machen deutlich, wie schwach dieses Argument ist. Nicht ausgeführt wird zu diesem Argument von Seiten des Gerichts auch, was geschehen soll, wenn sich z. B. in 10 Jahren bestätigen sollte, dass diese Sicht der Verhältnisse an der Realität vorbeigeht, weil andere Staaten trotz erheblicher deutscher Bemühungen ihrerseits nicht „liefern“.

BEISPIEL CHINA

China emittiert mittlerweile mehr CO2 als alle Industrieländer zusammen – Tendenz steigend –, und verfolgt gleichzeitig seine eigenen Pläne in Richtung eines Supermacht-Status. In Entwicklungs- und Schwellenländern profiliert sich China als Lieferant von Kohlekraftwerken und anderen CO2-emittierenden Industrieanlagen. Klimaneutralität strebt China für 2060 an. Ist es plausibel anzunehmen, teure deutsche Bemühungen zur Verschärfung von CO2-Reduktionspfaden würden China da hingehend beeinflussen, mehr für den Klimaschutz zu tun? Eher ist das Gegenteil anzunehmen. Teure deutsche Klimaschutzbemühungen schwächen unter den gegebenen Verhältnissen die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas, was für die vielfältigen Ambitionen Chinas nur von Vorteil sein kann. BEISPIEL NIGERIA In diesem armen Land, mit über 200 Millionen Menschen dem bevölkerungsreichsten Land in Afrika, wird sich bis 2050 die Bevölkerung wie in den letzten 30 Jahren, nochmals verdoppeln. Der Zuwachs entspricht drei Mal der deutschen Bevölkerungsgröße. Das Land ist gekennzeichnet durch massive politische Spannungen. Die Regierung muss die Grundbedürfnisse von immer mehr Menschen befriedigen, um einen Bürgerkrieg zu vermeiden. Ist es realistisch anzunehmen, dass Klimaschutzanstrengungen in Deutschland für die Klimapolitik in Nigeria irgendeine Bedeutung haben? Vor Ort besteht ein preiswerter Zugriff auf fossile Energiequellen. Je mehr die reiche Welt sich aus der Nutzung dieser Quellen zurückzieht, umso prekärer wird die finanzielle Situation des Landes. Wenn der Export fossiler Energie schwieriger wird, wird man sie umso mehr als preiswerte Lösung im eigenen Land einsetzen. Was soll die Regierung auch sonst tun? Alternative Wege für Klimaschutz bei gleichzeitigem Wohlstandsaufbau würden ein massives Engagement reicher Länder in Nigeria voraussetzen. Das diesbezügliche Verhalten Deutschlands macht deutlich, warum damit nicht zu rechnen ist. Dies ist so, obwohl pro eingesetztem Euro in Nigeria viel höhere Klimaeffekte erzielt werden könnten, als dies in Deutschland der Fall ist.

VORSICHT BEIM NATIONALEN BUDGETANSATZ

In seinem Urteil betont das Gericht mehrfach, dass Verstöße der Regierung in Bezug auf Sorgfaltspflichten nicht festgestellt werden. Das Gericht beschäftigt sich auch nicht kritisch mit den bisherigen Eckgrößen der Klimapolitik für 2030 und 2050. Die Politik ist allerdings explizit aufgefordert, den weiteren Reduktionspfad zwischen 2030 und 2050 festzulegen und dabei die Interessen der jungen Generation zu beachten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Hauptlast für die Rest Reduktionen nach 2030 nicht in Richtung 2050 verschoben wird – wofür aber noch nie jemand in der deutschen Politik argumentiert hat. Argumentative Probleme würden sich aus dem Urteil für die Politik dann ergeben, wenn sie das von den Klägern behauptete, international nie verhandelte und von keinem Staat der Welt mitgetragene „Konstrukt“ eines nationalen Restbudgets für sich zum Maßstab nimmt. Ein globales Restbudget, für das es zumindest wissenschaftliche Argumente gibt, und ein nationales Restbudget sind nämlich zwei völlig verschiedene Themen.

GLOBALES VS. NATIONALES RESTBUDGET AN CO2-EMISSIONEN

Der Übergang von einem globalen zu einem nationalen Restbudget bedarf der Klärung einer schwierigen Verteilungsfrage, an der bisher alle internationalen Klimaverhandlungen gescheitert sind. Wie so oft geht es um Gerechtigkeitsfragen, aber ebenso um viel Geld. Der Vorschlag, die verbleibenden Klimaziel-kompatiblen, weltweiten CO2-Emmisionsvolumen pro Kopf gleich zu verteilen (sogenannte Klimagerechtigkeit), fand zwischen den Staaten keine Zustimmung. Von Seiten der Industrieländer wurde argumentiert, dass sich aus wirtschaftlichen Gründen die zugeteilten CO2-Emissionsrechte am Status Quo der Emissionen orientieren müssten (sog. Großvaterprinzip). Außerdem wurde das hohe Bevölkerungswachstum in vielen Entwicklungs- und Schwellenländern problematisiert. Hierdurch würde ständig der relative Anteil an CO2-Emissionsrechten wachsen, der diesen Ländern (zu Lasten der Industrieländer) zufließen würde. Viele Entwicklungs- und Schwellenländer lehnten das Prinzip der Klimagerechtigkeit ebenfalls ab. Sie forderten stattdessen noch größere Anteile für sich, um die historische Verantwortung der Industrieländer mit in den Ausgleich einzubeziehen. Dagegen wehrten sich die Industrieländer mit Hinweis auf die großartigen technischen Innovationen, die sie im Prozess der Industrialisierung hervorgebracht haben und die gerade auch die Entwicklungs- und Schwellenländer heute in zunehmendem Umfang für sich nutzen wollen – und nutzen. Gerade dadurch hat sich die Klimasituation jetzt kurzfristig so sehr verschärft (Beispiel China). In der Summe gibt es zu diesem Thema keinen Konsens. In einer solchen Lage hilft es dann auch nicht, wenn einzelne Staaten einseitig so tun, als hätte man sich auf staatliche Restbudgets gemäß Klimagerechtigkeit verständigt. Wenn viele diese Aufteilungslogik nicht akzeptieren, bleibt der Beitrag derjenigen, die es unabgestimmt doch tun, wirkungslos. Die Klimakatastrophe wird nicht vermieden, weil man sich auf die Lastenaufteilung für den Klimaschutz nicht verständigen kann. Wenn dann auch noch einen „Klimanationalismus“ für die Erreichung des nationalen Reduktionsziels verfolgt wird, und für Transfers in die Entwicklungs- und Schwellenländer nur wenig verfügbar ist, sinken die Aussichten auf Zielerreichung weiter. Genau das charakterisiert die aktuelle Situation. Kein Wunder, dass die deutschen Akteure dann auf Grenzausgleichsabgaben für CO2-intensive Produktionen setzen. Damit zwingen sie einmal mehr die eigene Logik den ohnehin unzufriedenen Entwicklungs- und Schwellenländern auf, die letztlich ihre bisherigen Wettbewerbsvorteile bezüglich CO2-Emissionen entschädigungslos aufgeben sollen. Das wird den Ärger weiter steigern. Die Verteilungsfrage wird übrigens abgemildert, wenn ein Trading zwischen Staaten im Rahmen nationaler NDCs als Option verabredet würde. Nature-based Solutions zur Erzeugung von Negativemissionen müssten in einen solchen Trading-Rahmen aufgenommen werden. Dies würde sehr vieles zum Positiven verändern. Dies gilt auch für die Möglichkeiten des weiteren technischen Fortschritts und den Umgang mit Themen wie Kernenergie, Carbon Capture and Usage, Carbon Capture and Storage (CCS). Alle diese Optionen fehlen bei dem vom SRU hypothetisierten deutschen Restbudget. Ja, sie werden in der Regel sogar abgelehnt. Bis heute ist ein nationales Restbudget zum Glück nicht die deutsche Position und sie wird es hoffentlich auch nicht werden. Die Situation ist vielmehr immer wieder im Lichte neuer Entwicklungen, des Potentials neuer Technologien, möglicher internationaler Kooperationsvereinbarungen (z. B. Trading) und des großen Potentials als der Erzeugung von Negativemissionen neu zu bewerten. So können globale Anstrengungen für mehr Klimaschutz in ihrer Wirkung maximiert werden, z. B. durch große Finanztransfers an die Stellen der Welt, wo der wirkungsvollste Klimaschutz für das eingesetzte Geld möglich ist. Nach Ansicht des Gerichts steht die Klimafrage richtigerweise nicht über allen anderen, die Grund- und Freiheitsrechte tangierenden Fragen. Unter Umständen müssen Klimarisiken gegen Sicherheits-, Eigentums- und Wohlstandsrisiken abgewogen werden, dies auch im Lichte der internationalen Entwicklungen. Sollte sich die Weltgemeinschaft z. B. massiv in Richtung einer 3°C-Erwärmung bewegen, wird sich die deutsche Politik mehr um Klimaanpassungsmaßnahmen kümmern müssen, als um die Absenkung deutscher CO2-Emissionen. Noch deutlicher: Wenn weiter an vielen Stellen der Welt massive CO2-Emissionen erzeugt werden, die Welt sich in Richtung 2,5°C-Erderwärmung oder mehr bewegt und in der Folge das Restbudget in SRU Lesart für alle Staaten der Welt lange schon verbraucht ist, wird vernünftiger Weise niemand mehr die geforderten nationalen budget-konformen deutschen Anstrengungen für die Erreichung eines 1,5°C-oder 2°C-Ziels fordern, da die Ziele unerreichbar sein werden. Die Realität wäre dann über fiktive Postulate hinweggegangen. Wunsch und Realität kommen dann nicht mehr zur Deckung, so problematisch dies für die Staatengemeinschaft und die Menschen auch wäre. Eine solche Zukunft ist leider nicht unplausibel. Im ungünstigsten Fall hätten wir viel Geld für nicht besonders hilfreiche Maßnahmen ausgegeben, das u. a. zu Lasten der Perspektive junger Menschen im Bildungs- und Forschungsbereich gefehlt hätte. Die Forderungen der Richter an die Politik sind überschaubar, z. B. ist keine Verschärfung der Reduktionsziele bis 2030 gefordert. Die Darstellung in den Medien ist allerdings eine ganz andere. Viele Akteure haben das Urteil im ohnehin schon aufgeheizten „Klima“, vor dem Hintergrund des beginnenden Wahlkampfs, zu einem einschneidenden, epochalen Ereignis hochstilisiert und zu ihren Zwecken um gedeutet. Es erscheint so, als sei die Klimapolitik der Regierung massiv gerügt worden, als müsse auf kurze Sicht nachgebessert werden – obwohl de facto genau das nicht der Fall ist, sondern vor allem Präzisierungen ab 2030 gefordert wurden und keine Verschärfung der aktuellen Ziele. Die Politik hat, wohl auch wegen der nahenden Bundestagswahlen, nicht souverän reagiert. Sie hätte z. B. glaubwürdig argumentieren können, dass man heute zu wenig über die Zukunft weiß, um detaillierte Reduktionspfade für den Zeitraum 2030- 2050 festzulegen. Vor allem hätte sie sofort anmerken können, dass unsere zukünftigen Maßnahmen im Kontext der weiteren internationalen Entwicklungen ausgestaltet werden müssen. Das globale Klimaproblem muss dringend global adressiert werden. Die Politik hat sich anders entschieden: Sie bessert das Klimaschutzgesetz massiv nach. Mit wenigen Ausnahmen sind alle politischen Akteure dafür, nicht nur die vom Gericht geforderten Details ab 2030 schnell zu fixieren, sondern zusätzlich sogar für die Zeit vor 2030 massiv nachzubessern. Nachbessern übersetzt sich in deutlich höhere, geplante CO2-Reduktionen schon vor 2030, um dann im Zeitraum 2030 bis 2050 entsprechend weniger zusätzlich reduzieren zu müssen, wenn das Ziel z. B. Klimaneutralität in 2045 ist. Glücklicherweise ist die Politik nicht dem Gedanken der Kläger gefolgt, ein starres nationales Rest-Emissionsbudget für sich zu be schließen. Allerdings haben die Kläger mit dem überarbeiteten Klimaschutzgesetz viel in Richtung der Beachtung des hypothetisierten Restbudgets erreicht. Nicht wegen der Auflagen des Gerichts, sondern wegen der Reaktion der Politik auf das Urteil und die „Aufregungen“ in den Medien sowie bei medienwirksamen Aktivisten. Über die Frage, wie die verlangten Ziele erreicht werden sollen, sagt das Gericht nichts. Sehr viel mehr CO2 sehr früh zu reduzieren, kann teuer werden. Es drohen kurzfristige Entscheidungen für nicht tragfähige Lösungen, was unumkehrbare Pfadabhängigkeiten erzeugen kann, z. B. mit erheblichen negativen Auswirkungen in Form zukünftiger Wohlstandsverluste der heute Jüngeren. Mancher hat sich aus Angst vor dem Tod schon selber umgebracht – da sollte man lieber vorsichtig sein. Die Wirkung hektischer Betriebsamkeit kann jedenfalls für das Klima kontraproduktiv sein, weil man zu viel sofort will. Ein solcher Weg kann die Jugend zukünftig mehr belasten als eine kluge und „agile“ Verfolgung der sich im Zeitverlauf ergebenden Optionen. Dies ist umso relevanter, als viel dafürspricht, dass die heute in Deutschland verfolgten Ansätze zum Klimaschutz nicht zielführend sind: Ein immer schnelleres „More of the same“ droht großen Schaden anzurichten.

KLIMA – EINE HERAUSFORDERUNG UNTER VIELEN

Blickt man in die Zukunft, kann viel Unangenehmes auf die deutsche Bevölkerung zukommen – mit potentiell besonders großen, negativen Auswirkungen für die Jugend. Klima ist nicht der einzige Problembereich, vielleicht nicht einmal der größte. Die Staatsverschuldung ist infolge von Corona immens gestiegen. Die globale Kooperationswilligkeit geht in den letzten Jahren massiv zurück. Europa ist außenpolitisch in keiner angenehmen Lage zwischen den großen rivalisierenden Akteuren USA und China und befindet sich zudem auch intern in keinem guten Zustand. Die Kriegsgefahren wachsen. Krieg ist ein ultimatives Risiko, das sehr schnell mit grau samen Konsequenzen für die gesamte Bevölkerung Realität werden kann. Die rasch wachsende Weltbevölkerung, die absehbare Verdoppelung der afrikanischen Bevölkerung bis 2050, der massiv wachsende Ressourcenbedarf in den Entwicklungs- und Schwellenländern (China als Orientierungslinie für die Staaten in Afrika und auf dem indischen Subkontinent) kann zukünftig viele Konflikte auslösen. Vertreibung, Flucht, Bürgerkrieg, Krieg sind in vielen Teilen der Welt keine unplausiblen  Zukünfte – um nur einige zu nennen. Der Verlust an biologischer Vielfalt kann unsere Ernährungsbasis bedrohen, weitere, die Freiheit massiv einschränkende Pandemien, können folgen. Auch die Stabilität des Währungssystems ist alles andere als gesichert. Verarmung droht an vielen Stellen als Folge der zahlreichen benannten Risiken. Die Klimafrage ist mit all diesen Herausforderungen engstens verbunden. Es gibt viele Wechselwirkungen und Trade-Offs. Vor allem kann es durchaus passieren, dass die Klimaziele, die eine weitreichende internationale Kooperation voraussetzen, nicht erreicht werden.
In anderen Bereichen der Global Governance ist Ähnliches in der Vergangenheit immer wieder passiert. Man muss an dieser Stelle zur Kenntnis nehmen, dass es weder in der Macht der deutschen Regierung, noch des Bundesverfassungsgerichts liegt, einen zukünftigen Krieg mit deutscher Beteiligung sicher auszuschließen, zukünftige Pandemien zu verhindern oder auch eine Klimakatastrophe auszuschließen. Die Herausforderungen im Klimabereich können zum Streit zwischen Staaten führen, z. B. weil die einen den anderen etwas verbieten wollen, oder weil die schiere Übermacht der einen den anderen (ökonomisch) die „Luft zum Atmen nimmt“. Die einen sind vergleichsweise wenige Menschen in Sorge um ihren hohen Lebensstandard. Die anderen sind viele Menschen, in sehr eingeschränkten Lebenswelten. Die einen sind in internationaler Perspektive schon wohlhabend, die anderen wollen erst noch einen bescheidenen Wohlstand aufbauen und ihre Lebensperspektive zumindest etwas verbessern. Das Gericht sorgt sich um das aus wissenschaftlicher Sicht fragwürdige Konstrukt eines verbleibenden deutschen CO2-Restbudgets für junge Menschen in Deutschland. Viele andere, rund um den Globus, hatten nie ein (Rest-)Budget und werden nie eines haben. Die deutsche Seite tut wenig, um gerade diesen viel stärker betroffenen Menschen zu helfen. Wir sind primär mit uns beschäftigt, so wie offenbar auch das Verfassungsgericht. Außerhalb Deutschlands soll offenbar kaum Geld des deutschen Steuerzahlers ausgegeben werden. In einem „Tunnelblick“ wird unser Geld fast nur in Deutschland eingesetzt, für heimische „grüne Projekte“ zur Forcierung des Reduktionspfades unserer CO2-Emissionen. Vielleicht hoffen wir im Stillen, dass uns die Welt mit der Thematisierung anderer Gerechtigkeitsfragen verschont, wenn wir nur fleißig und in Büßerhaltung unseren Absenkungspfad konsequent um setzen bzw. weiter verschärfen.

SIND DIE BISHERIGEN KLIMASCHUTZMASSNAHMEN ZIELFÜHREND ?

Eine zentrale Frage, die das Gericht meidet, bleibt unberührt: Sind unsere bisherigen Klimaschutzmaßnahmen zielführend? Haben unsere Reduktionspfade irgend eine signifikante Wirkung auf das Weltklima und das Erreichen des 2°C-Ziels? Hilft es global, in Deutschland schneller auf einen Net-Zero-Weg zu kommen? Welche Bedeutung hat das gemeinsame europäische Klimaziel, das wiederum Ausfluss des gemeinsamen Marktes innerhalb der EU ist? Was hilft es, unsere Emissionen zu reduzieren und damit dazu beizutragen, dass sie sich anderswo erhöhen? Letztlich geht es bei unserem Handeln im Klimabereich um das EU-Klimaziel, nicht um ein deutsches. Die EU kann sich aktuell nicht einmal auf die Erweiterung ihres Cap and-Trade-Systems (ETS) einigen. Strom aus Atomkraft erzeugt nur wenig CO2, CCS (zur Lagerung von CO2 in Kavernen) entzieht der Atmosphäre CO2. CCU, um z. B. mit synthetischen Kraftstoffen die weltweite PKW-Bestandsflotte von etwa 1 Milliarde Fahrzeugen rasch klimaneutral zu stellen, wäre ein Segen für das Klima. Viele unserer Nachbarn, z. B. die Schweiz, haben Regulierungen geschaffen, die entsprechende Aktivitäten begünstigen. Das Gericht beschäftigt sich mit diesen alternativen Optionen nicht. Vielen politischen Akteuren auf deutscher Seite fällt dazu auch nichts Klügeres ein, als die Bemühungen unserer Partner abzuqualifizieren, statt sich über jeden Beitrag zur Absenkung von CO2-Emissionen zu freuen. Die Zeit drängt – oberschullehrerartige Belehrungen sollten auf später verschoben werden. Aber das Gegenteil geschieht – vielleicht, um die eigenen Narrative in der öffentlichen Diskussion gegen Zweifel an ihrer Sinnhaftigkeit abzusichern. Es spricht bei nüchterner Betrachtung viel dafür, dass unsere Reduktionspläne keinen signifikanten Einfluss auf das Erreichen des 2°C-Ziels haben – vom 1,5°C-Ziel erst gar nicht zu reden. Unter Umständen verschlechtert die Forcierung der Reduktionspfade reicher Länder sogar die Aussichten auf Zielerreichung, weil viel zu viel Zeit, Kraft, Geld und Aufmerksamkeit auf das Falsche gelenkt werden, nämlich nationale Reduktionsanstrengungen im Rahmen eines teuren und ineffizienten Klima-Nationalismus, statt sich weltweit dort zu engagieren, wo gigantische Probleme und Defizite im Klimabereich liegen und für eingesetztes Geld mit ganz anderer Hebelwirkung etwas für das Klima bewirkt werden kann: In den Entwicklungs- und Schwellenländern mit hoher wirtschaftlicher Dynamik und raschem Wirtschaftswachstum. Allein das Wachstum der Weltbevölkerung um 2,5 Milliarden Menschen bis 2050 macht die Dimension deutlich. Der bilanzielle Zuwachs an Menschen entspricht 30-mal der deutschen Bevölkerungsgröße. Keiner dieser zusätzlichen Menschen hat im Sinne des Pariser Klimaabkommens ein CO2-Budget – auch kein Rest-Budget. Machen wir weiter das, was nicht hilft – und in Reaktion auf das Urteil des Verfassungsgerichts noch mehr davon noch schneller –, befördern wir wahrscheinlich die drohende Klimakatastrophe, nämlich durch Unterlassung von wirkungsvolleren Aktivitäten gegen den Klimawandel zu Hause und weltweit, die erforderlich und möglich wären. Genannt sei nur eine entschlossene und unbürokratische Finanzierung des Regenwalderhalts. Die drohende Klimakatastrophe wird uns brutal treffen, insbesondere auch die heute jüngere Generation. Im politischen Bereich kann man lange Zeit mit engagierten und eingängigen Narrativen punkten, vielleicht sogar im Kontext von Urteilen des Verfassungsgerichts. Beim Klima geht es aber letztlich um Naturgesetze und Physik. Politische Narrative, Verfassungsgerichtsurteile, die Dominanz in der öffentlichen Debatte sind dann Schall und Rauch. Der Natur ist all das egal. Sie handelt nicht als sich selbst bewusster Akteur. Die entscheidenden Beiträge zur Erreichung des 2°C-Ziels werden nach allen historischen Erfahrungen aus dem Umfeld neuer Technologien kommen. Dies ist der Bereich, in dem Deutschland als eher rohstoffarmes Land immer schon wesentliche Wertschöpfungsbeiträge zum Vorteil vieler Menschen leistet. Wie wichtig neue Technologien sind, zeigt aktuell das Beispiel „Corona“. Corona wird durch neue Impfstoffe überwunden und nicht durch staatliche Freiheitsbeschränkungen und Verfügbarmachung von Geld (durch massive Verschuldung), so wichtig all das kurzfristig sein mag. Kinder dazu zu motivieren, Weltbürger und gute Ingenieure zu werden, ist wahrscheinlich wirkungsvoller für die Bewältigung der Aufgaben, die vor uns liegen, als sie auf eine vegane Lebensweise einzustimmen. Andere Ausgaben, auch im Klimabereich, sollten insofern die verfügbaren Finanzmittel im Bildungs- und Forschungsbereich nicht verknappen – ganz im Gegenteil. Die entscheidende Frage ist, wie weit wir uns weltweit engagieren und was wir zur Entwicklung und Umsetzung neuer Technologien beitragen, und nicht, welchen CO2-Reduktionspfad wir zu Hause verfolgen – so wichtig dieser letzte Punkt auch zu sein scheint, um sich in einem durch Verwirrung gekennzeichneten Diskursumfeld panikgetriebene Diskussionen zu ersparen und den Kopf frei zu bekommen für das, was wirklich helfen könnte.
Das Gericht hat sich zu all diese Fragen nicht geäußert. Das ist nun Aufgabe der Politik. Das Gericht hat (nur) gefordert, dass die Politik den Reduktionspfad zwischen 2030 und 2050 weiter detailliert. Neue Gesetze werden jetzt auf den Weg gebracht, die aber glücklicherweise bei Bedarf auch wieder geändert werden können. Letztlich hätte die Politik ruhiger mit dem Urteil umgehen können. Die hektischen Reaktionen haben sich in politisches Handeln und über das Urteil hinausgehende Schritte der Politik übersetzt, getrieben durch die Wahlkampfsituation, die massive Medienreaktion auf das Urteil und dessen Umdeutung hin zu einer geforderten Nachbesserung der Ziele. Unsere Situation wird dadurch nicht einfacher, die Perspektive für die Jugend nicht besser.

DANKSAGUNG

Der Autor dankt den Vorständen von GES und den Mitarbeitern des FAW/n in Ulm für wertvolle Hinweise und Anregungen zum Text
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